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Geschäftsordnung

für die Tätigkeit im ASKÖ-Landesverband Steiermark betreffend

  • die Landesreferate,
  • die Landesreferenten,
  • den Landesreferententag,
  • den Sportausschuss und
  • die Referate für besondere Fachgebiete.


Präambel: Der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen wird durchgehend und einheitlich die männliche Form für beide Geschlechter verwendet. Es wird damit der "Empfehlung zur sprachlichen Gleichbehandlung der Frau" (Punkt 5.1.2.) aus der Schriftenreihe zur sozialen und beruflichen Gleichstellung der Frau des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachgekommen.
   

1. Landesreferate

1.1. Die im ASKÖ-Landesverband Steiermark betriebenen Sportarten werden - sofern dafür eine organisatorische Notwendigkeit besteht - durch ein Landesreferat betreut und geleitet. Somit obliegen die technischen Angelegenheiten (sportfachlichen Belange) innerhalb des Landesverbandes den jeweiligen Landesreferaten.
1.2. Die Landesreferate werden aus den Vereinsvertretern (eine Person pro Verein) der betreffenden Sportart (das sind in der Regel die Obmänner oder Sektionsleiter) gebildet. Die Anwesenheit von zwei oder mehr Personen ein und desselben Vereines bei den Sitzungen der Landesreferate ist zulässig, stimmberechtigt ist jedoch nur eine Person pro Verein.
1.3. Die Mitglieder jedes Landesreferates wählen sich vor jedem Landestag (bzw. bei der konstituierenden Sitzung) einen Vorsitzenden. Dieser Vorsitzende ist "Landesreferent für [betreffende Sportart]". Der Landesreferent wird durch den folgenden Landestag bestätigt (stellt die eigentliche Wahl des Landesreferenten dar).
Die Funktionsperiode dauert von Landestag zu Landestag.
Bei der Wahl des Landesreferenten sind die anwesenden Landesreferats-Mitglieder (eine Person pro Verein) stimmberechtigt. Die Wahlvorschläge werden direkt bei der betreffenden Sitzung vorgebracht. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen bzw. auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Haben zwei oder mehrere Kandidaten dieselbe höchste Stimmanzahl erhalten, erfolgt zwischen diesen ein zweiter Wahldurchgang (Stichwahl). Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Landesreferent führt den Vorsitz im betreffenden Landesreferat und vertritt seine Sparte nach innen und außen in sportfachlicher Hinsicht. Er ist befugt und verantwortlich, statutengemäß seine Arbeit mit den ASKÖ-Vereinen und dem Landesverband durchzuführen.
1.4. Um keine Hemmung in der Abwicklung der Arbeit in den Landesreferaten zu haben, sind ein (oder mehrere) Landesreferent-Stellvertreter und ein Schriftführer zu nominieren.
Die Wahl dieser Funktionäre erfolgt analog zur Wahl des Landesreferenten.
Der Landesreferent-Stellvertreter übernimmt bei vorübergehender oder gänzlicher Verhinderung des Landesreferenten dessen Agenden. Sollte während einer Funktionsperiode sowohl der Landesreferent als auch sein(e) Stellvertreter ausscheiden, so werden die Nachfolger durch eine Sitzung des Landesreferates vorgeschlagen und danach vom Präsidium bestätigt. Diese Sitzung wird vom Landessekretariat einberufen und auf die Neuwahl besonders hingewiesen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Landesreferententages oder sein Stellvertreter.
1.5. Falls sportartenspezifisch erforderlich, bestellt das Landesreferat ein "geschäftsführendes Landesreferat", das aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Fachverbandsvertreter der betreffenden Sportart sollen mit Sitz und Stimme im geschäftsführenden Landesreferat der betreffenden Sportart vertreten sein.
1.6. Sitzungen der (geschäftsführenden) Landesreferate sind in der Regel von jedem Landesreferat einmal im Jahr durchzuführen.
Diese werden vom Vorsitzenden (Landesreferent) anberaumt und sind über das Landessekretariat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung dem Sportausschuss mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Einladung). Zusätzliche Sitzungen, die mit Kosten verbunden sind, bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.
1.7. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen mit Gegenprobe.
Wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.
1.8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über den Budget-Rahmen hinausgehende Beschlüsse der Landesreferate werden wirksam, sobald sie vom Sportausschuss und vom Präsidium bestätigt sind. Beschlüsse materieller und/oder sportpolitischer Art bedürfen vor Durchführung der Zustimmung des Präsidiums.
1.9. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer des betreffenden Landesreferates, in dessen Verhinderung der Landesreferent-Stellvertreter oder ein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Landesreferates.
Jedes Protokoll hat zu enthalten: Ort und Zeit, Anwesende, Entschuldigte (eventuell auch Ferngebliebene), Name des Vorsitzenden und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Inhalte der einzelnen Tagesordnungspunkte, die zur Abstimmung gebrachten Fragen und Anträge, das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis sowie die gefassten Beschlüsse.
Eine Protokollabschrift ist binnen zwei Wochen dem Landessekretariat zu übermitteln.
1.10. Die Landesreferate legen die Arbeitsrichtlinien ihrer Sportart fest und haben die Interessen ihrer Sportart wahrzunehmen. Sie beschließen das Programm für die Tätigkeit innerhalb ihres Landesreferates und legen durch den Landesreferenten die Vorschläge dem Landesreferententag zur Kenntnisnahme vor.
Insbesondere sind von den Landesreferaten folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Lehr- und Trainingstätigkeit innerhalb der betreffenden Sportart in theoretischer wie praktischer Hinsicht.
  • Steigerung des Leistungsniveaus in der betreffenden Sportart.
  • Heranbildung von geeigneten sportfachlichen Funktionären (inkl. Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer) in der betreffenden Sportart.
  • Erstellung des Terminkalenders (Jahresprogramm) für die betreffende Sportart.
  • Erstellung des jährlichen Budget-Vorschlages der betreffenden Sportart.
  • Kontaktnahme und -pflege mit den ASKÖ-Vereinen bzw. -Sektionen und dem Landessekretariat.
  • Die Möglichkeit der Gründung und Aufnahme von neuen Sektionen und Vereinen ständig zu prüfen und ihnen helfend zur Seite zu stehen.
  • Kontaktnahme und -pflege mit dem jeweiligen Landesfachverband.
  • Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Meisterschaften, Lehrgängen sowie Veranstaltungen auf Landesebene. Die Vorschläge der Landesreferate über Meisterschaften, Lehrgänge und Veranstaltungen sind Grundlage und Richtlinien für die Arbeit innerhalb der betreffenden Sportart. Ihre Ausschreibung erfolgt einvernehmlich mit dem Sportausschuss über das Landessekretariat. Sie sind so auszuschreiben, dass Überschneidungen mit Bundesorganisations- und Fachverbandsterminen nach Tunlichkeit ausscheiden.
  • Nominierung der steirischen ASKÖ-Landesauswahlen sowie die Beschickung von ASKÖ-Bundesmeisterschaften, Lehrgängen und Veranstaltungen (auch internationaler Art) nach Maßgabe der Richtlinien des Landesverbandes bzw. der Bundesorganisation.
  • Führung einer Landesbestenliste der ASKÖ-Sportler der betreffenden Sportart und Beibringung einer allgemeinen Reihungsliste oder ähnlicher Ergebnislisten des betreffenden Fachverbandes.
  • Erstellung eines Jahresberichtes (Tätigkeitsberichtes) der betreffenden Sportart.
  • Die Namen, Adressen und Telefonnummern aller Landesreferatsmitglieder dem Landessekretariat bekannt zu geben und Änderungen umgehend zu melden.
  • Alle diese Aufgaben der Landesreferate sind nach den Richtlinien des ASKÖ-Sportprogrammes zu vollziehen.

1.11. Die Geschäftsführung der Landesreferate regelt der Sportausschuss des Landesverbandes unter Beachtung der Richtlinien der Bundesorganisation. Ansuchen der Landesreferenten und Landesreferate an den Landesverband sind zur Stellungnahme und Begutachtung dem Sportausschuss vorzulegen. Bei Dringlichkeit erfolgt die Entscheidung durch den Sportausschuss-Vorsitzenden mit nachträglicher Genehmigung durch den Sportausschuss.
1.12.  Wesentlicher Schriftverkehr in sportfachlicher Hinsicht, der vom oder über den Landesverband abgewickelt wird, ist dem Vorsitzenden des Landesreferententages und seinem Stellvertreter zur Kenntnisnahme zu bringen.
1.13. Diese Geschäftsordnung wird vom Landesreferententag gegeben und bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
    

2. Landesreferenten

2.1. Die Mitglieder jedes Landesreferates wählen sich vor jedem Landestag (bzw. bei der konstituierenden Sitzung) einen Vorsitzenden. Dieser Vorsitzende ist "Landesreferent für [betreffende Sportart]". Der Landesreferent wird durch den folgenden Landestag bestätigt (stellt die eigentliche Wahl des Landesreferenten dar).
Die Funktionsperiode dauert von Landestag zu Landestag.
Bei der Wahl des Landesreferenten sind die anwesenden Landesreferats-Mitglieder (eine Person pro Verein) stimmberechtigt. Die Wahlvorschläge werden direkt bei der betreffenden Sitzung vorgebracht. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen bzw. auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Haben zwei oder mehrere Kandidaten dieselbe höchste Stimmanzahl erhalten, erfolgt zwischen diesen ein zweiter Wahldurchgang (Stichwahl). Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2.2. Die Landesreferenten führen den Vorsitz in den betreffenden Landesreferaten und vertreten ihre Sportarten nach innen und außen in sportfachlicher Hinsicht. Sie sind befugt und verantwortlich, statutengemäß ihre Arbeit mit den ASKÖ-Vereinen und dem Landesverband durchzuführen.
Sie sind mit Sitz und Stimme im Landesreferententag vertreten.
2.3. Um keine Hemmung in der Abwicklung der Arbeit in den Landesreferaten zu haben, sind ein (oder mehrere) Landesreferent-Stellvertreter und ein Schriftführer zu nominieren.
Die Wahl dieser Funktionäre erfolgt analog zur Wahl des Landesreferenten.
Der Landesreferent-Stellvertreter übernimmt bei vorübergehender oder gänzlicher Verhinderung des Landesreferenten dessen Agenden. Sollte während einer Funktionsperiode sowohl der Landesreferent als auch sein(e) Stellvertreter ausscheiden, so werden die Nachfolger durch eine Sitzung des Landesreferates vorgeschlagen und danach vom Präsidium bestätigt. Diese Sitzung wird vom Landessekretariat einberufen und auf die Neuwahl besonders hingewiesen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Landesreferententages oder sein Stellvertreter.
2.4. Den Landesreferenten obliegt die fachliche und administrative Leitung der betreffenden Sportart.
Insbesondere sind von ihnen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Die Verbindung zum Landessekretariat aufrecht zu erhalten.
  • Falls erforderlich, können vom Landesreferenten fallweise Rundschreiben über aktuelle Fragen der betreffenden Sportart verfasst werden, die über das Landessekretariat an die jeweiligen Vereine ausgesandt werden.
  • Lehr- und Trainingstätigkeit innerhalb der betreffenden Sportart in theoretischer wie praktischer Hinsicht.
  • Steigerung des Leistungsniveaus in der betreffenden Sportart.
  • Durchführung von Landesreferats-Sitzungen (vgl. 1.6.), bei welchen der Landesreferent den Vorsitz führt. Ein Protokoll der Sitzung ist dem Landessekretariat zu übermitteln (vgl. 1.9.).
  • Teilnahme an den von der Bundesorganisation und dem Landesverband ausgeschriebenen Sitzungen/Tagungen (wie Landestag, Tagung des Landesreferententages, Sitzung des Bundesreferententages etc.).
  • Heranbildung von geeigneten sportfachlichen Funktionären (inkl. Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer) in der betreffenden Sportart.
  • Erstellung des Terminkalenders (Jahresprogramm) für die betreffende Sportart.
  • Erstellung des jährlichen Budget-Vorschlages der betreffenden Sportart.
  • Kontaktnahme und -pflege mit den ASKÖ-Vereinen bzw. -Sektionen und dem Landessekretariat.
  • Die Möglichkeit der Gründung und Aufnahme von neuen Sektionen und Vereinen ständig zu prüfen und ihnen helfend zur Seite zu stehen.
  • Kontaktnahme und -pflege mit dem jeweiligen Landesfachverband. Wünschenswert wäre, wenn der Landesreferent aktiv im Fachverband mitarbeitet.
  • Beschaffung der Statuten und Vorstandslisten des steirischen und österreichischen Fachverbandes der betreffenden Sportart.
  • Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Meisterschaften, Lehrgängen sowie Veranstaltungen auf Landesebene. Anträge zur Durchführung von Meisterschaften sind termingerecht einzubringen (Termin und Austragungsort ist vorzuschlagen) und die Ausschreibung zeitgerecht zu erstellen. Notwendige Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten sind direkt mit dem veranstaltenden Verein abzusprechen. Nach Abschluss der Veranstaltung ist nach Möglichkeit ein Bericht zu verfassen, der auch für eine Veröffentlichung geeignet ist. Die Durchführung von Landeslehrgängen unter Angabe von Kursziel, Ort, Termin, Teilnehmerzahl sowie der erforderlichen Lehrkräfte ist rechtzeitig zu beantragen. Die Ausschreibung ist bis spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn gemeinsam mit dem Landessekretariat herzustellen. Erforderliche Vorbereitungsarbeiten (Skripten, Unterlagen) sind rechtzeitig durchzuführen. Nach Möglichkeit soll der Landesreferent den Lehrgang selbst leiten. Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem Landessekretariat ein Kurzbericht zu übermitteln. Die Vorschläge der Landesreferate über Meisterschaften, Lehrgänge und Veranstaltungen sind Grundlage und Richtlinien für die Arbeit innerhalb der betreffenden Sportart. Ihre Ausschreibung erfolgt einvernehmlich mit dem Sportausschuss über das Landessekretariat. Sie sind so auszuschreiben, dass Überschneidungen mit Bundesorganisations- und Fachverbandsterminen nach Tunlichkeit ausscheiden.
  • Nominierung der steirischen ASKÖ-Landesauswahlen sowie die Beschickung von ASKÖ-Bundesmeisterschaften, Lehrgängen und Veranstaltungen (auch internationaler Art) nach Maßgabe der Richtlinien des Landesverbandes bzw. der Bundesorganisation. Internationale Begegnungen sind in erster Linie vom Landesreferenten zu leiten. Er trägt auch die Verantwortung gegenüber dem Sportausschuss und dem Präsidium hinsichtlich der Mannschaftszusammenstellung. Nach Abschluss einer internationalen Begegnung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.
  • Führung einer Landesbestenliste der ASKÖ-Sportler der betreffenden Sportart und Beibringung einer allgemeinen Reihungsliste oder ähnlicher Ergebnislisten des betreffenden Fachverbandes.
  • Erstellung eines Jahresberichtes (Tätigkeitsberichtes) der betreffenden Sportart.
  • Die Namen, Adressen und Telefonnummern aller Landesreferatsmitglieder dem ASKÖ-Landessekretariat bekannt zu geben und Änderungen umgehend zu melden.
  • Alle diese Aufgaben der Landesreferenten sind nach den Richtlinien des ASKÖ-Sportprogrammes zu vollziehen.

2.5. Über die Vergabe von Förderungsmitteln (Subventionen) des Landesverbandes an Vereine können die Landesreferenten der betreffenden Sparten vom Landesgeschäftsführer Informationen erhalten.
2.6. Der offizielle, verbindliche Schriftverkehr der Landesreferenten hat über das Landessekretariat zu erfolgen.
2.7. Diese Geschäftsordnung wird vom Landesreferententag gegeben und bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
    

3. Landesreferententag

3.1. Der Landesreferententag ist ein beratendes und in der Vollziehung mitwirkendes Organ des Landesverbandes.
3.2. Der Landesreferententag wird gebildet aus den Landesreferenten sowie den Mitgliedern des Sportausschusses.
3.3. Geleitet wird der Landesreferententag vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.
3.4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Vorschlag der Landesreferenten vom Landestag gewählt.
3.5. Da der Vorsitzende des Landesreferententages und sein Stellvertreter ident sind mit dem Vorsitzenden des Sportausschusses und seinem Stellvertreter wird der Wahlmodus unter Punkt 4.4. (Wahl des Sportausschusses und der beiden Vorsitzenden) behandelt (siehe dort).
3.6. Die Funktionsperiode des Landesreferententages dauert von Landestag zu Landestag.
Sollte während einer Funktionsperiode der Vorsitzende ausscheiden übernimmt sein Stellvertreter dessen Agenden und ein neuer Stellvertreter ist vom Sportausschuss vorzuschlagen, der vom Präsidium bestätigt wird. Sollte der Stellvertreter ausscheiden ist ebenfalls ein neuer Stellvertreter vom Sportausschuss vorzuschlagen, der vom Präsidium bestätigt wird. Sollten beide Vorsitzenden ausscheiden, werden bei einer Tagung des Landesreferententages zwei neue Vorsitzende vorgeschlagen und vom Präsidium bestätigt.
3.7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen nicht Landesreferenten sein.
3.8. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Präsidium.
3.9. Der Landesreferententag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (Tagung des Landesreferententages, meist in Form einer Klausurtagung). Diese Tagungen werden vom Vorsitzenden anberaumt und sind über das Landessekretariat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Einladung). Die Ankündigung der Tagungen muss mindestens acht Wochen vor dem Tagungstermin erfolgen.
Bei Bedarf können mit Zustimmung des Landesreferententages fallweise auch Nicht-Mitglieder den Tagungen beigezogen werden.
3.10. Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die maximal mögliche Wortmeldung und die Redezeit pro Tagungsteilnehmer zu jedem Tagesordnungspunkt festlegen lassen.
3.11. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen mit Gegenprobe. Wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Landesreferententages.
3.12. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Beschlussfähigkeit des Landesreferententages nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, unter welchen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu befinden hat, gegeben ist.
Reassumierungsanträge (Wiederaufnahme) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Landesreferententages werden wirksam, sobald sie vom Präsidium bestätigt sind. Bei der Vollziehung im Rahmen der Ermächtigungen bzw. Aufträge bedürfen die Beschlüsse des Landesreferententages keiner weiteren Zustimmung.
3.13. Über jede Tagung ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist ein vom Vorsitzenden ernanntes Mitglied oder ein Angestellter des Landesverbandes.
Jedes Protokoll hat zu enthalten: Ort und Zeit, Anwesende, Entschuldigte (ev. auch Ferngebliebene), Name des Vorsitzenden und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Inhalte der einzelnen Tagesordnungspunkte, die zur Abstimmung gebrachten Fragen und Anträge, das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis sowie die gefassten Beschlüsse.
Die Protokolle der Tagungen des Landesreferententages sind allen Tagungsteilnehmern, den Mitgliedern des Landesreferententages sowie den Mitgliedern des Präsidiums binnen zwei Wochen zu übermitteln.
Eine Protokollabschrift hat im Landessekretariat aufzuliegen.
3.14. Zu den Aufgaben des Landesreferententages gehören unter anderem:

  • Die Arbeiten der Sportarten festzulegen und abzustimmen, das heißt die Vorlage des sportlichen Programms.
  • Zur sportpolitischen Lage und Zielsetzung und zu grundlegenden fachlichen Fragen Stellung zu nehmen.
  • Aus- und Fortbildung der Sportfunktionäre (inkl. Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer) voranzutreiben und zu fördern.
  • Die Wahl der Sportausschuss-Mitglieder sowie die Erstellung eines Wahlvorschlages für den Sportausschuss-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

3.15. Um einen besseren Kontakt mit den Mitgliedern des Landesreferententages herzustellen, werden vom Landessekretariat fallweise Rundschreiben an die Mitglieder des Landesreferententages ausgesandt.
3.16. Der Landesreferententag gibt sich diese Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.
    

4. Sportausschuss

4.1. Der Sportausschuss ist beratendes und vorschlagendes Organ und grundsätzlich in allen Sportfragen zuständig. Über Vorschläge der Landesreferate kann er in seinem Wirkungsbereich beschließen.
4.2. Der Sportausschuss des Landesverbandes besteht aus:

  • ·    dem Vorsitzenden des Landesreferententages und seinem Stellvertreter (diese sind zugleich die beiden Vorsitzenden des Sportausschusses) und
  • ·    sieben bis neun vom Landesreferententag gewählten Personen (Mitgliedern).

Außerdem steht dem Sportausschuss das Recht zu, im Bedarfsfalle Mitglieder zu kooptieren. Diese Kooptierung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
Alle im Landesverband vertretenen Sportarten sollen ihre Interessen im Sportausschuss vertreten wissen (nach Möglichkeit Aufteilung der Sparten auf die Mitglieder des Sportausschusses in Form sogenannter "Sportartenvertreter").
4.3. Geleitet wird der Sportausschuss vom Vorsitzenden des Sportausschusses, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.
4.4. Die Mitglieder des Sportausschusses werden vor jedem Landestag vom Landesreferententag gewählt.
Wahl des Sportausschusses und der beiden Vorsitzenden:
Der Sportausschuss bestimmt eine aus fünf bis sieben Personen bestehende Wahlkommission, die zu einer Sitzung zusammentritt und den Wahlvorschlag erarbeitet.
Bei der darauffolgenden Tagung des Landesreferententages wählt sich der Landesreferententag seinen Sportausschuss.
Diese Wahl ist verbindlich, mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Da die beiden Vorsitzenden zugleich die Vorsitzenden des Landesreferententages sind, müssen diese noch durch den folgenden Landestag bestätigt werden (was die eigentliche Wahl der beiden Vorsitzenden darstellt).
Bei der Wahl des Sportausschusses sind die anwesenden Mitglieder des Landesreferententages stimmberechtigt.
Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen bzw. auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.
Die beiden Vorsitzenden müssen auf jeden Fall einzeln gewählt werden, die übrigen Mitglieder können en bloc gewählt werden. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten müssen auch die übrigen Mitglieder einzeln gewählt werden.
4.5. Die Funktionsperiode des Sportausschusses dauert von Landestag zu Landestag.
Sollte während einer Funktionsperiode der Vorsitzende ausscheiden übernimmt sein Stellvertreter dessen Agenden und ein neuer Stellvertreter ist vom Sportausschuss vorzuschlagen, der vom Präsidium bestätigt wird. Sollte der Stellvertreter ausscheiden ist ebenfalls ein neuer Stellvertreter vom Sportausschuss vorzuschlagen, der vom Präsidium bestätigt wird. Sollten beide Vorsitzenden ausscheiden, werden bei einer Tagung des Landesreferententages zwei neue Vorsitzende vorgeschlagen und vom Präsidium bestätigt.
4.6. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen nicht Landesreferenten sein.
4.7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Präsidium.
4.8. Die Mitglieder des Sportausschusses gehören mit Sitz und Stimme (kooptierte Sportausschuss-Mitglieder mit beratender Stimme) dem Landesvorstand an.
4.9. Der Sportausschuss soll monatlich zu Sitzungen zusammentreten. Diese Sportausschuss-Sitzungen werden vom Vorsitzenden anberaumt und sind über das Landessekretariat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Einladung).
Bei Bedarf können mit Zustimmung des Sportausschusses fallweise auch Nicht-Mitglieder den Sitzungen beigezogen werden.
4.10. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen mit Gegenprobe.
Wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.
Stimmberechtigt sind bei Sportausschuss-Sitzungen die Mitglieder des Sportausschusses, kooptierte Mitglieder haben beratende Stimme.
4.11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Beschlussfähigkeit des Sportausschusses nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, unter welchen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu befinden hat, gegeben ist.
Reassumierungsanträge (Wiederaufnahme) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Sportausschusses  werden wirksam, sobald sie vom Präsidium bestätigt sind. Bei der Vollziehung im Rahmen der Ermächtigungen bzw. Aufträge bedürfen die Beschlüsse des Sportausschusses keiner weiteren Zustimmung.
4.12. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist ein vom Vorsitzenden ernanntes Mitglied oder ein Angestellter des Landesverbandes.
Jedes Protokoll hat zu enthalten: Ort und Zeit, Anwesende, Entschuldigte (ev. auch Ferngebliebene), Name des Vorsitzenden und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Inhalte der einzelnen Tagesordnungspunkte, die zur Abstimmung gebrachten Fragen und Anträge, das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis sowie die gefassten Beschlüsse.
Die Protokolle der Sportausschuss-Sitzungen sind allen Sitzungsteilnehmern sowie den Mitgliedern des Sportausschusses binnen zwei Wochen zu übermitteln.
Eine Protokollabschrift hat im Landessekretariat aufzuliegen.
4.13. Der Sportausschuss führt die Geschäfte des Landesreferententages.
Der Sportausschuss hat Richtlinien, Anträge und Vorschläge zu allen fachlichen und organisatorischen Fragen auszuarbeiten und soweit erforderlich an den Landesreferententag oder an das Präsidium heranzutragen.
Weiters obliegt dem Sportausschuss die Erstellung und Verwaltung der Sportartenbudgets, die Betreuung der Fachverbandsfunktionäre sowie die Einflussnahme bei Auslandsdelegationen.
4.14. Der Sportausschuss gibt sich diese Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.
    

5. Referate für besondere Fachgebiete

5.1. Zur Bearbeitung besonderer Fachgebiete können vom Landesvorstand Referate eingerichtet werden.
5.2. Die Anzahl der Referats-Mitglieder wird jeweils nach Erfordernis durch den Landesvorstand bestimmt. Es kann ein Referat auch aus nur einem Mitglied (nämlich dem Referenten) bestehen.
5.3. Die dem Referat angehörenden Mitglieder wählen sich vor jedem Landestag aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser Vorsitzende ist "[betreffendes Referat]-Referent" (z.B. Rechts-Referent). Der Referent wird durch den folgenden Landestag bestätigt (stellt die eigentliche Wahl des Referenten dar).
Die Funktionsperiode dauert von Landestag zu Landestag.
Die Wahlvorschläge werden direkt bei der betreffenden Sitzung vorgebracht. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen bzw. auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Eine allfällige geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel.
Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Haben zwei oder mehrere Kandidaten dieselbe höchste Stimmanzahl erhalten, erfolgt zwischen diesen ein zweiter Wahldurchgang (Stichwahl). Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.4. Die Referenten führen den Vorsitz in den betreffenden Referaten und vertreten ihre Referate nach innen und außen in fachlicher Hinsicht. Sie sind befugt und verantwortlich, statutengemäß ihre Arbeit mit den ASKÖ-Vereinen und dem Landesverband durchzuführen. Sie sind mit Sitz und Stimme im Landesvorstand vertreten.
5.5. Sollte während einer Funktionsperiode der Referent ausscheiden, so wird der Nachfolger durch eine Sitzung des betreffenden Landesreferates bzw. direkt durch den Landesvorstand vorgeschlagen und danach vom Präsidium bestätigt. Diese Sitzung wird vom Landessekretariat einberufen und auf die Neuwahl besonders hingewiesen. Den Vorsitz führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.
5.6. Der offizielle, verbindliche Schriftverkehr der Referenten hat über das Landessekretariat zu erfolgen.
5.7. Die Beschlüsse der Referate (bzw. Referenten) bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes oder des Präsidiums.
5.8. Diese Geschäftsordnung wird vom Landesvorstand gegeben.

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Diese Geschäftsordnung (Urfassung vom 24.3.1992) wurde aufgrund der beim Landestag vom 23.9.2000 durchgeführten Statutenänderungen dementsprechend angepasst und hat somit von diesem Tag an Gültigkeit.